Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß Anhang 2, Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen, abhängig von der
Anlagenart, durch eine befähigte Person oder einen Sachverständigen einer zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt
werden (ZÜS-Prüfung):
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Prüfungen vor Inbetriebnahme gemäß BetrSichV §15,
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nach prüfpflichtigen Änderungen gemäß BetrSichV §15
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nach Instandsetzung gemäß BetrSichV §15.
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wiederkehrende Prüfungen Ex-Schutz gemäß BetrSichV §16 (Anhang 2, Abschnitt 3, Nr.5.1 und Nr.5.2) inklusive Ex-Dokument(e) und Instandhaltungskonzept.
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wiederkehrende Prüfungen von Lüftungsanlagen gemäß BetrSichV §16 (Anhang 2, Abschnitt 3, Nr.5.3).
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