WHG / AwSV


Die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß WHG §19i Abs.2 Satz 3 müssen durch einen anerkannten Sachverständigen nach WHG / AWSV geprüft werden.


  • vor Inbetriebnahme oder
  • nach einer wesentlichen Änderung,
  • wiederkehrend - spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
  • vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,
  • wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,
  • wenn die Anlage stillgelegt wird. 

Diese Prüfungen werden von uns als Partnerbüro der GTÜ Anlagensicherheit GmbH durchgeführt.

Die gesamte Auftragsabwicklung findet hierbei über unser Büro statt.

 

Für Anfragen kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular